Kündigung per Fax oder Brief: wann welche Form reicht
Textform und Schriftform
Textform (§ 126b BGB) heißt: Die Erklärung ist lesbar und lässt erkennen, wer sie abgibt. Eine Unterschrift ist nicht nötig. Fax, E-Mail und ein gedruckter Brief erfüllen die Textform.
Schriftform (§ 126 BGB) heißt: ein Dokument auf Papier mit Ihrer eigenhändigen Unterschrift. Ein Fax ist nur eine Kopie davon, ein von einem Dienstleister gedruckter Brief ebenso.
Haben die Vertragspartner die Schriftform nur vereinbart, also nicht das Gesetz sie vorgeschrieben, genügt nach § 127 Abs. 2 BGB in der Regel auch eine Übermittlung per Fax, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Kammergericht Berlin hat das für einen Gewerberaummietvertrag bestätigt.
Übersicht nach Vertragsart
| Vertrag | Form | Fax genügt | Brief über faxpostal genügt |
|---|---|---|---|
| Handy, Internet, Streaming, Strom, Fitnessstudio, geschlossen nach dem 30.09.2016 | Textform | ja | ja |
| Versicherungen wie Haftpflicht, Kfz, Hausrat | in der Regel Textform | ja | ja |
| Gewerbemiete mit vertraglich vereinbarter Schriftform | vereinbarte Schriftform | in der Regel ja | in der Regel ja |
| Mietvertrag über Wohnraum | gesetzliche Schriftform, § 568 BGB | nein | nein |
| Arbeitsvertrag | gesetzliche Schriftform, § 623 BGB | nein | nein |
Bei älteren Verträgen und bei Krankenkassen oder Banken lohnt ein Blick in die Vertragsbedingungen. Steht dort nur Textform, reichen Fax und Brief.
Zugang und Frist
Eine Kündigung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht, nicht wenn Sie sie absenden. Ein Fax kommt in Minuten an. Ein Brief braucht nach dem Postgesetz bis zu drei oder vier Werktage. Bei knappen Fristen ist das Fax deshalb der sichere Weg, der Brief per Einschreiben der zweite Beleg. Warum zwei Belege mehr wert sind als einer, erklärt der Ratgeber Fax und Einschreiben parallel.
Was wir nicht können
Häufige Fragen
Darf mein Anbieter eine Kündigung per Fax ablehnen?
Bei Verträgen nach dem 30.09.2016, für die er in seinen AGB nur Textform verlangen darf, in der Regel nicht. Steht in den AGB trotzdem Schriftform, ist diese Klausel unwirksam.
Reicht eine eingescannte Unterschrift?
Für die Textform braucht es gar keine Unterschrift. Für die gesetzliche Schriftform reicht eine eingescannte Unterschrift nicht.
Muss ich eine Kündigungsbestätigung verlangen?
Sinnvoll ist es. Schreiben Sie in die Kündigung, dass Sie um eine schriftliche Bestätigung mit dem Beendigungsdatum bitten.
Quellen
- § 309 Nr. 13 BGB und Übergang ab 1.10.2016, Rödl und Partner
- Schriftform bei Arbeits und Mietverträgen, Volders
- Form nach Vertragsart, Volders
- Mietrecht, Kündigung per Fax ungültig, PC Welt mit Verbraucherzentrale
- KG Berlin zu Gewerbemiete und § 127 Abs. 2 BGB, Kanzlei Kotz
Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung.